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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines höheren monatlichen Wertes ihres Rechts auf Altersrente aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil nach dem Recht der DDR bei der Berechnung der Altersrente für jedes Jahr ihrer Beschäftigung im Gesundheitswesen an ihren in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst ein Steigerungsbetrag von 1,5 vH anzulegen, dieser also insoweit fiktiv um die Hälfte anzuheben war. Sie meint, dies müsse auch bei ihrer bundesversicherungsrechtlichen Altersrente erfolgen.
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