BSG - Urteil vom 30.01.2003
B 4 RA 16/02 R
Normen:
EinigVtr Art. 30 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 307a § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 68 § 67 Nr. 1 § 35 ; SozPflVRV § 47 ;
Fundstellen:
SozR 4-2600 § 307a Nr. 1
SozR 4-2600 § 64 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 147/01
SG Leipzig, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 666/00

Rentenberechnung für Beschäftigte im Gesundheitswesen des Beitrittsgebietes

BSG, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 16/02 R

DRsp Nr. 2003/8406

Rentenberechnung für Beschäftigte im Gesundheitswesen des Beitrittsgebietes

Die Einstellung eines besonderen Steigerungsbetrages bei der Wertfestsetzung einer Altersrente nach dem SGB VI, wie er im Rentenrecht der DDR für Beschäftigungszeiten im Gesundheits- und Sozialwesen vorgesehen war, besitzt keine Rechtsgrundlage ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigVtr Art. 30 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 307a § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 68 § 67 Nr. 1 § 35 ; SozPflVRV § 47 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines höheren monatlichen Wertes ihres Rechts auf Altersrente aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil nach dem Recht der DDR bei der Berechnung der Altersrente für jedes Jahr ihrer Beschäftigung im Gesundheitswesen an ihren in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst ein Steigerungsbetrag von 1,5 vH anzulegen, dieser also insoweit fiktiv um die Hälfte anzuheben war. Sie meint, dies müsse auch bei ihrer bundesversicherungsrechtlichen Altersrente erfolgen.