I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. September 2008 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 verpflichtet, den Bescheid vom 12. Januar 1999 abzuändern und dem Kläger ab 1. Januar 2001 Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 3. Februar 1955 bis 31. Januar 1959 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung sowie vom 15. Oktober 1959 bis 30. September 1964 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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