LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2009
L 14 R 916/08
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1443/06

Rentenhöhe bei rechtswidriger Aufhebung eines bestandskräftigen Vormerkungsbescheides

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 14 R 916/08

DRsp Nr. 2010/3704

Rentenhöhe bei rechtswidriger Aufhebung eines bestandskräftigen Vormerkungsbescheides

Hat der Rentenversicherungsträger einen bestandskräftigen Vormerkungsbescheid rechtswidrig aufgehoben und die Altersrente des Klägers infolge dieser Aufhebung rechtsfehlerhaft zu niedrig bewilligt, so berührt dies den materiellen Anspruch des Versicherten nicht. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, den Rentenbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X insoweit aufzuheben und die Rentenhöhe neu festzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. September 2008 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 verpflichtet, den Bescheid vom 12. Januar 1999 abzuändern und dem Kläger ab 1. Januar 2001 Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 3. Februar 1955 bis 31. Januar 1959 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung sowie vom 15. Oktober 1959 bis 30. September 1964 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand: