LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.05.2022
L 4 R 134/14
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 414/11

Rentenrechtliche Berücksichtigung von Arbeitsentgelten in Form von JahresendprämienGlaubhaftmachung des Erhalts von ArbeitsentgeltEintragungen über entrichtete Parteibeiträge in einem SED-Parteibuch

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 4 R 134/14

DRsp Nr. 2022/15817

Rentenrechtliche Berücksichtigung von Arbeitsentgelten in Form von Jahresendprämien Glaubhaftmachung des Erhalts von Arbeitsentgelt Eintragungen über entrichtete Parteibeiträge in einem SED-Parteibuch

Zur Frage des Nachweises oder der Glaubhaftmachung des Erhalts von Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG in Form von Jahresendprämien anhand von Eintragungen über entrichtete Parteibeiträge im SED-Parteibuch.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger neben den bereits berücksichtigten Arbeitsentgelten weitere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien (JEP) für die Jahre 1975-1989 festzustellen.

Der 1949 geborene Kläger erwarb am 21. November 1975 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1990 in verschiedenen Funktionen bei der D. P. beschäftigt.