1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 1 zum
Der 1949 geborene Kläger erwarb am 21. November 1975 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1990 in verschiedenen Funktionen bei der D. P. beschäftigt.
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