I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung und Gewährung von Übergangsgeld für eine selbst beschaffte Teilhabe-Leistung in Form einer Techniker-Ausbildung am Berufskolleg Z...., deren Bewilligung mangels Mitwirkung abgelehnt wurde.
Der 1966 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Nach mehreren Beschäftigungen u.a. als Maurer und Putzer übte er zuletzt von 2001 bis 2009 eine Tätigkeit als Stuckateur, Putzer, Kurier- und Transportfahrer aus.
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