LSG Sachsen - Urteil vom 14.08.2017
5 R 695/14
Normen:
SGB X § 15 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 3 Nrn. 3 und 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1325/13

Rentenversicherung - Kostenübernahme; selbst beschaffte Leistung; Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Sachsen, Urteil vom 14.08.2017 - Aktenzeichen 5 R 695/14

DRsp Nr. 2017/15859

Rentenversicherung - Kostenübernahme; selbst beschaffte Leistung; Teilhabe am Arbeitsleben

Der Versicherte hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Teilhabeleistung, wenn die Rentenversicherung die Kostenzusage von einer Arbeitserprobung abhängig machen durfte, die der Versicherte zu Unrecht verweigert hat. Nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass die Ausbildung erfolgreich beendet wurde und der Versicherte in dem erlernten Beruf mittlerweile eine unbefristete Beschäftigung aufgenommen hat.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 15 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 3 Nrn. 3 und 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung und Gewährung von Übergangsgeld für eine selbst beschaffte Teilhabe-Leistung in Form einer Techniker-Ausbildung am Berufskolleg Z...., deren Bewilligung mangels Mitwirkung abgelehnt wurde.

Der 1966 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Nach mehreren Beschäftigungen u.a. als Maurer und Putzer übte er zuletzt von 2001 bis 2009 eine Tätigkeit als Stuckateur, Putzer, Kurier- und Transportfahrer aus.