Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, zu den Kosten der von ihm durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme eine Zuzahlung zu leisten.
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