LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2017
L 13 R 899/13
Normen:
FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 16;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 158/11

RentenversicherungAnerkennung von in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene BeitragszeitenFeststellung der KürzungsquoteArbeitgeberbescheinigungenUnterbrechungstatbeständeParallelentscheidung zu LSG Bayern L 13 R 900/13 v. 08.02.2017

LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 13 R 899/13

DRsp Nr. 2017/8575

Rentenversicherung Anerkennung von in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten Feststellung der Kürzungsquote Arbeitgeberbescheinigungen Unterbrechungstatbestände Parallelentscheidung zu LSG Bayern L 13 R 900/13 v. 08.02.2017

1. Arbeitgeberbescheinigungen können nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats dann den vollen Nachweis von Beitrags- und Beschäftigungszeiten erbringen, wenn sie nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthalten, sondern auch über dazwischen liegende Fehlzeiten. 2. Den Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein; erforderlich ist auch, dass sich nachvollziehbar aus der Bescheinigung ergibt, aus welchen Unterlagen und Akten die jeweiligen Angaben entnommen wurden. 3. Nach Auffassung des Senats sind dabei im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht nur Unterbrechungen relevant, die über einen Monat hinausgehen, sondern auch kürzere. 4. Eine derartige Eingrenzung auf längere Unterbrechungstatbestände lässt sich dem Gesetz bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und der Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion nicht entnehmen.