LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2017
L 3 R 368/15
Normen:
SGB X § 31 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 51/12

RentenversicherungAnerkennung weiterer Beschäftigungszeiten im Ghetto LodzAusführungsbescheidKein Entschädigungscharakter verfahrensrechtlicher Regelungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen L 3 R 368/15

DRsp Nr. 2017/14638

Rentenversicherung Anerkennung weiterer Beschäftigungszeiten im Ghetto Lodz Ausführungsbescheid Kein Entschädigungscharakter verfahrensrechtlicher Regelungen

1. Sogenannte "Ausführungsbescheide" treffen grundsätzlich keine Regelung i.S. des § 31 Satz 1 SGB X, soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten Verpflichtung entspricht. 2. Der dem Entschädigungsrecht zu Grunde liegende Gedanke gilt nach der Rechtsprechung nur bei der Auslegung von Vorschriften mit Entschädigungscharakter. 3. Verfahrensrechtliche Regelungen haben jedoch keinen Entschädigungscharakter. 4. Auch im Entschädigungsrecht sind die Gerichte ebenso wie Rentenversicherungsträger gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden, wobei die Gesetzesbindung (auch) die Bestimmungen des Verfahrensrechts umfasst. 5. Dies gilt auch für Ansprüche nach dem ZRBG, denn dieses Gesetz ergänzt die Vorschriften SGB VI; für Verwaltungsakte, die in Anwendung des ZRBG ergehen, gelten dieselben verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die auf Verwaltungsakte anzuwenden sind, die auf der Grundlage des SGB VI ergangen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ S. 1;