LSG Thüringen - Urteil vom 18.12.2012
L 6 R 476/09
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50; SGB X § 33; SGB X § 37;
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 25 R 354/07 - 01.04.2009,

RentenversicherungAufhebung und ErstattungsbescheidRückforderung für die VergangenheitZugangszweifelAdressierung

LSG Thüringen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 6 R 476/09

DRsp Nr. 2013/4198

RentenversicherungAufhebung und ErstattungsbescheidRückforderung für die VergangenheitZugangszweifelAdressierung

1. Der Empfänger eines Bescheides muss nicht unbedingt im Anschriftenfeld des Bescheides bezeichnet werden. 2. Soweit ein Bescheid an einen Bevollmächtigte ergeht, muss der Adressat jedenfalls aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden können. 3. Zum Ausschluss einer Erstattungsforderung für die Vergangenheit auch im Falle einer möglicherweise unbekannt gebliebenen Doppelzahlung der Rente (Einzelfallumstände).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50; SGB X § 33; SGB X § 37;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides.

Der Kläger ist Vater und Betreuer der am 17. November 1975 geborenen A. J ... Sie ist aufgrund einer Behinderung untergebracht, die Kosten übernahm zunächst das Landesamt für Soziales und Familie - Landessozialamt S. -, ab Juli 2003 der Landkreis S ...