LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2012
L 16 R 458/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 1 Abs. 2; AAÜG § 7; AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 617/11

RentenversicherungBeitrittsgebietZusätzliche Altersversorgung der technischen IntelligenzEinzelfall eines Lehrers an Technikerschule

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 16 R 458/12

DRsp Nr. 2013/3732

RentenversicherungBeitrittsgebietZusätzliche Altersversorgung der technischen IntelligenzEinzelfall eines Lehrers an Technikerschule

Zu den Tätigkeiten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb zählt im Einzelfall auch die Beschäftigung als Lehrkraft an einer Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie, womit diese Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung als solche in einem Zusatzversorgungssystem zu bewerten sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. März 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 verpflichtet, auch die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. August 1978 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 1 Abs. 2; AAÜG § 7; AAÜG § 5;

Tatbestand: