LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2012
L 22 R 1278/11
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 7; AAÜG § 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1683/11

RentenversicherungEntgeltbegrenzungAAÜGZugehörigkeit zu einem ZusatzversorgungssystemEhemalige DDR

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen L 22 R 1278/11

DRsp Nr. 2013/2820

RentenversicherungEntgeltbegrenzungAAÜGZugehörigkeit zu einem ZusatzversorgungssystemEhemalige DDR

Für den im AAÜG bestimmten Personenkreis besonders staatsnaher ehemaliger DDR-Rentenberechtigter - wie Stasi-Mitarbeiter oder hier Staatsanwälte mit Aufgaben politischer Verfolgung - ist einkommens- und versorgungsseitig aufgrund ihrer Selbstprivilegierung eine Begrenzung der Rentenhöhe in verfassungsgemäßer Form vorzunehmen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 7; AAÜG § 8;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wesentlichen die Aufhebung der Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).