Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wesentlichen die Aufhebung der Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung nach §
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