LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.10.2017
L 3 R 868/13
Normen:
SGB I § 54 Abs. 6; SGB I § 53 Abs. 6; BGB § 422 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 292/12

RentenversicherungErstattungsanspruch überzahlter RenteGesamtschuldnerische HaftungErfüllung durch einen Gesamtschuldner

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen L 3 R 868/13

DRsp Nr. 2018/3399

Rentenversicherung Erstattungsanspruch überzahlter Rente Gesamtschuldnerische Haftung Erfüllung durch einen Gesamtschuldner

1. Der Pfändungsgläubiger und der Leistungsberechtigte haften nach §§ 54 Abs. 6 i.V.m. 53 Abs. 6 SGB I ausdrücklich als Gesamtschuldner. 2. Nach § 422 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 3.051,05 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 54 Abs. 6; SGB I § 53 Abs. 6; BGB § 422 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die mit Bescheid vom 15.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 durch die Beklagte geltend gemachte Erstattung eines Betrages von 3.051,05 EUR an überzahlter Rente, auf welche die Klägerin im Vollstreckungswege zugegriffen hat.