Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 3.051,05 EUR festgesetzt.
Im Streit steht die mit Bescheid vom 15.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 durch die Beklagte geltend gemachte Erstattung eines Betrages von 3.051,05 EUR an überzahlter Rente, auf welche die Klägerin im Vollstreckungswege zugegriffen hat.
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