LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2012
L 21 R 1972/08
Normen:
SGB VI § 256a; SGB VI § 256b; AAÜG § 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4810/06

RentenversicherungKürzung der Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR rechtmäßig

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 21 R 1972/08

DRsp Nr. 2013/3053

RentenversicherungKürzung der Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR rechtmäßig

Die Minderung von Rentenansprüchen u.a. bestimmter Stasi-Angehöriger durch die Entgeltbegrenzung nach § 7 AAÜG ist mit geltendem Rentenrecht und auch dem Grundgesetz vollauf vereinbar.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 256a; SGB VI § 256b; AAÜG § 7;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Nichtanwendung einer Begrenzungsvorschrift zu seinen in der ehemaligen DDR erzielten Entgelten.