LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.10.2017
L 21 R 863/16
Normen:
SGB VI § 236 Abs. 3; SGB VI § 34 Abs. 4; SGB VI § 236b; GG Art. 14 ; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 784/16

RentenversicherungRentenabschlag für vorzeitige Inanspruchnahme einer AltersrenteGrundrechtlicher Schutz des RenteneigentumsAbwehrrechtlicher Gehalt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen L 21 R 863/16

DRsp Nr. 2018/3671

Rentenversicherung Rentenabschlag für vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente Grundrechtlicher Schutz des Renteneigentums Abwehrrechtlicher Gehalt

1. Gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Weder ergibt sich aus Verfassungsrecht ein Anspruch auf den Bezug einer Rente entsprechend § 236b SGB VI bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres noch ein Anspruch auf einen Wechsel zu dieser Rente mit Vollendung des Eintrittsalters von 63 Jahren und 2 Monaten. 3. Der grundrechtliche Schutz des Renteneigentums aus Art. 14 GG gegen die Gesetzgebung und die vollziehende Gewalt hat, ebenso wie der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG, keinen leistungsrechtlichen, sondern nur einen abwehrrechtlichen Gehalt. 4. Er kommt nur zum Tragen, soweit die inhaltsbestimmenden Gesetze dem Bürger ein subjektives vermögenswertes Recht zuweisen und in dieses eingegriffen wird. 5. Die Altersgrenze gehört nicht zum feststehenden Inhalt der (geschützten) Anwartschaft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236 Abs. 3; SGB VI § 34 Abs. 4; SGB VI § 236b; GG Art. 14 ; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand