LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2018
L 3 R 890/17
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; 2. DB § 1 Abs. 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 49/12

RentenversicherungRentenrechtliche Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzVolkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des BauwesensVEB Kombinat MINOL

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen L 3 R 890/17

DRsp Nr. 2018/18406

Rentenversicherung Rentenrechtliche Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens VEB Kombinat MINOL

1. Von der Versorgungsordnung sind nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens erfasst.2. Hauptzweck eines volkseigenen Betriebes im vorgenannten Sinne muss die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne einer Massenproduktion gewesen sein.3. Der VEB Kombinat MINOL war zum Stichtag am 30. Juni 1990 als Handelsbetrieb, der schwerpunktmäßig Kraft- und Schmierstoffe vertrieb, kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB und gehört auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. DB.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 1; 2. DB § 1 Abs. 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand: