LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2017
L 8 R 201/16 NZB
Normen:
SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 539/15

RentenversicherungUrlaubsabgeltung als rentenschädlicher HinzuverdienstNichtzulassungsbeschwerdeBegriff der BeschäftigungGesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 8 R 201/16 NZB

DRsp Nr. 2017/8811

Rentenversicherung Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst Nichtzulassungsbeschwerde Begriff der Beschäftigung Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse

1. Höchstrichterlich geklärt ist, dass für den Begriff der "Beschäftigung" im Sinne von § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vom Beschäftigungsbegriff des § 7 SGB IV im leistungsrechtlichen Sinne auszugehen ist. 2. Das BSG hat dabei das - arbeitsvertraglich vereinbarte oder tarifvertraglich angeordnete - Ruhen des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich lediglich als ein mögliches Beispiel für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses genannt. 3. Die Frage, wann das Beschäftigungsverhältnis trotz Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund andauernder Arbeitsunfähigkeit ruht, ist höchstrichterlich ebenfalls hinreichend geklärt. 4. Maßgebend ist danach eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse; Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses haben nur indizielle Bedeutung und sind nicht maßgeblich, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen.