LSG Hamburg - Urteil vom 10.05.2017
L 2 R 87/16
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 26/16

RentenversicherungVerschuldenskosten für den Fall einer missbräuchlichen RechtsverfolgungErforderlichkeit eines vorherigen Hinweises auf eine beabsichtigte Auferlegung

LSG Hamburg, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 2 R 87/16

DRsp Nr. 2017/13656

Rentenversicherung Verschuldenskosten für den Fall einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung Erforderlichkeit eines vorherigen Hinweises auf eine beabsichtigte Auferlegung

Das geltende Recht sieht Verschuldenskosten für den Fall einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung ausdrücklich vor und macht ihre Auferlegung ebenso ausdrücklich von einem vorherigen Hinweis des Gerichts abhängig.

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung in der Hauptsache wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Klageverfahren mit den Aktenzeichen S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 durch Klagerücknahme erledigt sind.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Rente.