1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung in der Hauptsache wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Klageverfahren mit den Aktenzeichen S
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine höhere Rente.
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