LSG Thüringen - Urteil vom 18.12.2012
L 6 R 261/07
Normen:
SGB VI § 229a; SGB I § 14; SGB VI § 231 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 1488/03

RentenversicherungVersicherungspflichtFortbestehen wegen fehlenden BefreiungsantragesKeine Fiktion im Weg des Herstellungsanspruches

LSG Thüringen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 6 R 261/07

DRsp Nr. 2013/4197

RentenversicherungVersicherungspflichtFortbestehen wegen fehlenden BefreiungsantragesKeine Fiktion im Weg des Herstellungsanspruches

1. Der verspätete Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkt nach § 229a Abs. 1 SGB VI das Fortbestehen der Versicherungspflicht in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs. 2. Nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere wegen des Fehlens der Kausalität, kann ein Versicherter auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er einen Befreiungsantrag nach § 229a SGB VI gestellt, wenn er sich vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eben nicht mit seinem Beratungsbegehren an den Versicherungsträger gewandt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 229a; SGB I § 14; SGB VI § 231 Abs. 6;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit dem 1. Januar 1992 als selbstständiger Einzelunternehmer der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterliegt.