Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin verfolgt einen Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 als solche ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit entsprechenden Entgelten nach dem Gesetz zur Überprüfung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (
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