LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.08.2018
L 3 RS 8/17
Normen:
SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 RS 8/16

RentenversicherungZugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen L 3 RS 8/17

DRsp Nr. 2018/16417

Rentenversicherung Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt einen Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 als solche ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit entsprechenden Entgelten nach dem Gesetz zur Überprüfung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG).