LSG Sachsen - Urteil vom 07.11.2017
L 5 RS 436/16
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 669/14

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzBerücksichtigung von JahresendprämienAnforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachen

LSG Sachsen, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen L 5 RS 436/16

DRsp Nr. 2017/16513

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Berücksichtigung von Jahresendprämien Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachen

Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.

1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war. 2. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist.