LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2012
L 3 R 179/09
Normen:
AAÜG § 8;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 474/06

RentenversicherungZugehörigkeit zur Zusatz-Versorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRNur bei Tätigkeit in einem volkseigenen Bau- oder Produktionsbetrieb bzw. einem Konstruktionsbüro

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 3 R 179/09

DRsp Nr. 2013/3054

RentenversicherungZugehörigkeit zur Zusatz-Versorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRNur bei Tätigkeit in einem volkseigenen Bau- oder Produktionsbetrieb bzw. einem Konstruktionsbüro

Im diesem Einzelfall ist die Zugehörigkeit zur Zusatz-Versorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR zu verneinen gewesen für einen Ingenieur, der tatsächlich nicht in einem volkseigenen Bau- oder Produktionsbetrieb bzw. einem Konstruktionsbüro tätig war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte Zeiträume vom 01. September 1967 bis zum 30. April 1972, vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 sowie vom 01. Juli bis zum 09. November 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.