LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2012
L 16 R 355/11
Normen:
AAÜG § 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 5025/09

RentenversicherungZusatzversorgung im BeitrittsgebietBerechnung des EntgeltsKeine Berücksichtigung von Verpflegungsgeld von Zöllnern

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 16 R 355/11

DRsp Nr. 2013/4352

RentenversicherungZusatzversorgung im BeitrittsgebietBerechnung des EntgeltsKeine Berücksichtigung von "Verpflegungsgeld" von Zöllnern

Das Verpflegungsgeld von Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR war Ausdruck der Fürsorge des Arbeitgebers und zählt daher nicht zu dem für die Rentenberechnung nach dem AAÜG i.V.m. dem SGB VI zugrunde zu legendem Verdienst aus der Erwerbstätigkeit. (Einzelfallentscheidung).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar 1962 bis 31. Oktober 1965 und vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968, die die Beklagte als Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.