LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2012
L 31 R 1295/09
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 2763/06

RentenversicherungZusatzversorgung in der ehemaligen DDRTätigkeit in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 31 R 1295/09

DRsp Nr. 2013/3731

RentenversicherungZusatzversorgung in der ehemaligen DDRTätigkeit in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens

1. Die Beurteilung, ob ein Betrieb in der DDR volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des AAÜG war, hängt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse davon ab, ob der Betrieb sich in Volkseigentum befunden und industrielle Sachgüter hergestellt hat. 2. Für die Anwendung des AAÜG muss ein sog. VEB noch am 30. Juni 1990 aktiv eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben haben. 3. Bei Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ist entscheidend, ob der VEB nach Gründung der Kapitalgesellschaft noch selbst für eigene Rechnung produzierte bzw. aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: