LSG Sachsen - Urteil vom 05.12.2017
L 5 RS 815/16
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1757/14

RentenversicherungZusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGlaubhaftmachung der Höhe eines VerdienstteilsBloße Möglichkeit einer Tatsache

LSG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen L 5 RS 815/16

DRsp Nr. 2018/314

Rentenversicherung Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Glaubhaftmachung der Höhe eines Verdienstteils Bloße Möglichkeit einer Tatsache

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. 2. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. 3. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet; es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. 4. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. 5. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen.