BAG - Urteil vom 12.12.2006
3 AZR 475/05
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
AuA 2007, 112
AuR 2007, 51
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 838/04
ArbG München, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 12487/03

Rentnerweihnachtsgeld und betriebliche Übung; Einstellung von Beihilfezahlungen an Betriebsrentner durch ablösende Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 475/05

DRsp Nr. 2007/14859

Rentnerweihnachtsgeld und betriebliche Übung; Einstellung von Beihilfezahlungen an Betriebsrentner durch ablösende Betriebsvereinbarung

1. Erhält der Betriebsrentner nach den Vereinbarungen eines Aufhebungsvertrages "ab Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ... soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger jeweils geltenden Regelungen", erstreckt sich diese Vereinbarung auch auf das Rentnerweihnachtsgeld, wenn im Aufhebungsvertrag der Begriff "soziale Leistungen" einheitlich verwendet wird und die Arbeitgeberin das Rentnerweihnachtsgeld nicht zur betrieblichen Altersversorgung rechnet sondern darin eine zusätzliche soziale Leistung sieht; entscheidend ist insoweit die von den Arbeitsvertragsparteien gewählte Terminologie, auch wenn es sich beim Rentnerweihnachtsgeld um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt. 2. Eine betriebliche Übung kann auch dadurch entstehen, dass im Versorgungsfall an die ausgeschiedenen Arbeitnehmer Leistungen erbracht werden; Arbeitnehmer, die unter ihrer Geltung im Betrieb gearbeitet haben, können darauf vertrauen, dass diese Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird.