LAG Bremen - Beschluss vom 09.12.2004
3 TaBV 15/04
Normen:
BetrVG § 21a § 21b § 40 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 277
AuR 2005, 420
DB 2005, 1527
LAGReport 2005, 247
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/04

Restmandat des Betriebsrates bei Eingliederung oder Zusammenlegung von Betrieben - Bereitstellung von Sachmitteln und Räumen

LAG Bremen, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 3 TaBV 15/04

DRsp Nr. 2005/8703

Restmandat des Betriebsrates bei Eingliederung oder Zusammenlegung von Betrieben - Bereitstellung von Sachmitteln und Räumen

»1. Ein Restmandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG besteht auch in den Fällen, in denen ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert oder mit einem anderen größeren Betrieb zusammen gelegt wird.2. Das Restmandat ist zeitlich begrenzt; es besteht solange der Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes noch Mitbestimmungsrechte, die sich auf diesen Betrieb beziehen, wahrzunehmen hat. Dies ist der Fall, wenn Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG, mit denen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Mitarbeiter des einzugliedernden bzw. untergehenden Betriebes in den aufnehmenden Betrieb begehrt wird, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.3. Auch ein Restmandat führt dazu, dass dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung zu stellen sind.4. Auch der "nur" mit einem Restmandat ausgestattete Betriebsrat muss seine Aufgaben betriebsnah erfüllen können. Deshalb müssen diesem Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes - zumindest für einige Stunden in der Woche - Räume dort zur Verfügung stehen, wo die Arbeitnehmer, um deren Versetzung gestritten wird, ihre "betriebliche Anlaufstelle" haben.