LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.09.2008
4 Sa 382/07
Normen:
BDG § 6 Abs. 2 ; TVöD § 6 Abs. 2 ; TVöD § 6 Abs. 2 S. 1 ; TVöD § 7 Abs. 6 ; TVöD § 7 Abs. 7 ; TVöD § 8 Abs. 2 ; TVöD § 9 Abs. 1 S. 1 ; TVöD § 9 Abs. 1 S. 2 b ; TVöD § 9 Anhang B ; TVöD § 9 Anhang B Abs. 1 S. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 351 c/07

Rettungsdienst; Mehrarbeit; Bereitschaftszeiten; Arbeitszeit; Darlegungslast

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 382/07

DRsp Nr. 2008/19978

Rettungsdienst; Mehrarbeit; Bereitschaftszeiten; Arbeitszeit; Darlegungslast

Normenkette:

BDG § 6 Abs. 2 ; TVöD § 6 Abs. 2 ; TVöD § 6 Abs. 2 S. 1 ; TVöD § 7 Abs. 6 ; TVöD § 7 Abs. 7 ; TVöD § 8 Abs. 2 ; TVöD § 9 Abs. 1 S. 1 ; TVöD § 9 Abs. 1 S. 2 b ; TVöD § 9 Anhang B ; TVöD § 9 Anhang B Abs. 1 S. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung von behaupteter Mehrarbeit und dabei um die Frage, wie hoch der Anteil von Bereitschaftszeiten an der Arbeitszeit des Klägers ist.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1986 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin als Rettungsassistent tätig, und zwar in der Rettungswache E. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Der Kläger arbeitete zuletzt mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit, also im November und Dezember 2006 mit 19,25 und ab Januar 2007 mit 19,5 Stunden.

Die Beklagte in der Rechtsform einer gGmbH übernahm vom Kreis P. den Rettungsdienst und Krankentransport. Sie muss den Rettungsdienst nach den landesrechtlichen Vorschriften des schleswig-holsteinischen Rettungsdienstgesetzes gemäß § 6 Abs. 2 RDG unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erbringen.