VG Karlsruhe - Urteil vom 07.10.2021
1 K 7326/19
Normen:
RDG § 28 Abs. 1; RDG § 28 Abs. 4; RDG § 28 Abs. 5; SGB V § 71; SGB V § 133;

Rettungsdienst; Rettungsdienstbereich; Krankentransport; Benutzungsentgelt; Leistungsträger; Kostenträger; Schiedsstelle; Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum; Wirtschaftlichkeit; interner Vergleich; externer Vergleich; Vereinbarungsprinzip; Vergleichbarkeit; Ermittlungspflicht; rechtliches Gehör; Begründungspflicht; rückwärtsgewandte Fortschreibung; Abwägungsausfall

VG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 1 K 7326/19

DRsp Nr. 2022/1367

Rettungsdienst; Rettungsdienstbereich; Krankentransport; Benutzungsentgelt; Leistungsträger; Kostenträger; Schiedsstelle; Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum; Wirtschaftlichkeit; interner Vergleich; externer Vergleich; Vereinbarungsprinzip; Vergleichbarkeit; Ermittlungspflicht; rechtliches Gehör; Begründungspflicht; rückwärtsgewandte Fortschreibung; Abwägungsausfall

Die Schiedsstelle kann gemäß § 28 Abs. 5 Satz 3 RDG - bei Unmöglichkeit eines externen Vergleichs - das Benutzungsentgelt für den Krankentransport jedenfalls dann nicht im Wege einer sog. rückwärtsgewandten Fortschreibung durch Berücksichtigung einer nach dem streitgegenständlichen Zeitraum geschlossenen landesweiten Vereinbarung zwischen den Leistungs- und Kostenträgern und einer hierauf beruhenden Vereinbarung eines anderen Leistungsträgers innerhalb desselben Rettungsdienstbereichs für den streitgegenständlichen Zeitraum festsetzen, wenn sie davon abweichende Ergebnisse eines von ihr eingeholten Gutachtens zum internen Vergleich nicht in ihre Erwägungen miteinbezieht und sich nicht mit ihnen auseinandersetzt.

Der Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Schiedsantrag des Klägers vom 30.06.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.