BAG - Beschluß vom 20.10.1993
7 ABR 14/93
Normen:
BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972
ARST 1994, 27
BB 1994, 139
BetrR 1994, 9
DB 1994, 282
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 115
EzB BetrVG § 37 Nr. 154
NZA 1994, 190
ZfPR 1994, 95
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Beschluß vom 17.6.1992 - 10 BV 87/92 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Beschluß vom 25.1.1993 - 3 TaBV 90/92 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rhetorikseminar für Betriebsräte

BAG, Beschluß vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 14/93

DRsp Nr. 2001/286

Rhetorikseminar für Betriebsräte

»Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Sprechwirksamkeit - ich als Interessenvertreter in Rede und Gespräch" ist nicht im Sinne von § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1;

Gründe:

I. Der antragstellende Betriebsrat verlangt von der beteiligten Arbeitgeberin, an das beteiligte Betriebsratsmitglied P für dessen Teilnahme an einem vom DGB-Bildungswerk in der Zeit vom 5. bis 17. Januar 1992 durchgeführten Seminar "Sprechwirksamkeit - ich als Interessenvertreter in Rede und Gespräch" 113,-- DM Fahrtkosten sowie 13 Tagegelder zu je 25,20 DM auf der Grundlage der betrieblichen Spesenregelung zu zahlen.

Die Teilnahme des Beteiligten P beruhte auf einem Betriebsratsbeschluß vom 24. Oktober 1991. Damals war Herr P freigestelltes Betriebsratsmitglied; seit Januar 1992 ist er stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.

Das von ihm besuchte Seminar hatte folgenden Inhalt:

"Begrüßung, Vorstellung, Einführung Darstellung und Diskussion von Seminarplan und Erwartungen

Sprachliche Kommunikation in Betrieb und Verwaltung

Anforderungen an Redenden und Hörenden

Ursache von und Umgang mit Lampenfieber

Verminderung der Wirksamkeit des Gesprochenen durch:

- falsche Atmung, unscharfe Artikulation

- Überschreitung der Indifferenzlage

- Sprechen im Schreibstil