LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.10.2006
10 Ta 204/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 372/05

Richtiger Zustellungsadressat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 204/06

DRsp Nr. 2007/5898

Richtiger Zustellungsadressat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 31.08.2006 ist begründet.

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 124 Nr. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, sind nicht erfüllt. Die Sanktion des § 124 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert hat, sich gemäß § 120 Abs. 4 ZPO darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einer wirksamen Aufforderung und Fristsetzung.