LAG Thüringen - Urteil vom 28.04.2022
2 Sa 33/19
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 267/18

Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlGGeltendmachung von Überstundenvergütung

LAG Thüringen, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 33/19

DRsp Nr. 2022/12437

Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG Geltendmachung von Überstundenvergütung

1. Bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unter dem Blickwinkel des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG trifft den Arbeitgeber die Initiativlast in Form einer Mitwirkungsobliegenheit bei der Verwirklichung des Urlaubs des Arbeitnehmers. Ob der Arbeitgeber das Erforderliche getan hat, um seiner Mitwirkungspflicht zu genügen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. 2. Der Arbeitnehmer muss im Fall einer Klage auf Überstundenvergütung darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt und diese geduldet hat. Erst wenn der Arbeitnehmer seine Darlegungen konkretisiert, ist der Arbeitgeber seinerseits gehalten, schriftsätzlich vorzutragen, dass er keine Kenntnis der Überstundenleistung hatte, deshalb nicht gegen sie einschreiten konnte und sie auch nicht wissentlich geduldet hat.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 17.12.2018 - 5 Ca 267/18 - abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.070,35 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2017.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.