LSG Thüringen - Beschluss vom 31.01.2017
L 6 KR 977/15 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 4573/11

Rollstuhlmobilitätstraining inklusive Begleitperson und Unterkunft als SachleistungEinstweiliger RechtsschutzFehlende gesetzliche Grundlage

LSG Thüringen, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 977/15 ER

DRsp Nr. 2017/2922

Rollstuhlmobilitätstraining inklusive Begleitperson und Unterkunft als Sachleistung Einstweiliger Rechtsschutz Fehlende gesetzliche Grundlage

Unabhängig von der Frage, ob ein Rollstuhlmobilitätstraining sieben Jahre nach erfolgter Versorgung mit einem Rollstuhl überhaupt noch erforderlich und geeignet wäre, ist hierfür keine gesetzliche Grundlage ersichtlich.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens von der Beklagten ein Rollstuhlmobilitätstraining inklusive Begleitperson und Unterkunft als Sachleistung.

Der 1972 geborene Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und seit 2010 mit einem Rollstuhl "Meyra X2" versorgt. Am 21. Januar 2011 beantragte er bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Mobilitätstraining und legte dem Antrag einen Ausdruck aus dem Internet-Angebot der M.-S.-Stiftung für Rollstuhlfahrer bei.