LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2006
6 Ta 119/06
Normen:
ZPO 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 609/06

Rubrumsberichtigung bei unrichtiger Parteibezeichnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 119/06

DRsp Nr. 2007/1121

Rubrumsberichtigung bei unrichtiger Parteibezeichnung

1. Bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.2. Hat sich die Beklagte unter der vom Kläger gewählten Bezeichnung im Vorverfahren rügelos bis zum Erlass des Urteils und noch bis zur Einlegung der Berufung prozessual so bezeichnen lassen und kann auch keine andere juristische Person in den Rechtsstreit einbezogen werden, die bislang nicht Partei gewesen ist (weil es eine rechtlich von der C. verschiedene A. Sanierung GmbH nicht gibt), liegt eine unrichtige Parteibezeichnung vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO im Wege der Rubrumsberichtigung zu berichtigen ist.

Normenkette:

ZPO 319 Abs. 1;

Gründe:

1.

Mit der Klage vom 21.03.2006, am 23.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen, hat der Kläger die Firma A. Sanierung, GmbH, vertr. d. d. GFer. Frederik Z., C-Straße, C-Stadt auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 312 SGB III und deren Aushändigung verklagt.

Mit Schreiben, welches am 12.04.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, hat der Kläger gebeten, die Beklagtenbezeichnung zu korrigieren und als Geschäftsführer Herrn Klaus Dieter B aufzunehmen, wobei er einen Handelsregisterauszug, die Firma C. betreffend vorgelegt hat.