OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.06.2022
4 W 20/22
Normen:
ZPO § 574 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 03.05.2022
LG Braunschweig, vom 05.04.2022

Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nach WiderrufPrüfungsmaßstab eines Beschwerdegerichts auf der Tatbestandsseite einer AussetzungsnormVoraussetzungen eines Aussetzungsgrundes

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 4 W 20/22

DRsp Nr. 2022/10378

Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf Prüfungsmaßstab eines Beschwerdegerichts auf der Tatbestandsseite einer Aussetzungsnorm Voraussetzungen eines Aussetzungsgrundes

1. Wird ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, so ist diese Aussetzungsentscheidung gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der grundsätzlich beschränkte Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts erstreckt sich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22 -, juris). 2. Ermessensfehlerhaft ist die Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Rechtsstreit aus Sicht des aussetzenden Gerichts zur Entscheidung reif ist oder wenn die Frage der Entscheidungsreife offen gelassen wird. Das Gericht darf das Verfahren nicht mit der Begründung aussetzen, die Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" trete hinter der Möglichkeit zurück, eine weitergehende oder nachhaltigere Beendigung des Rechtsstreites zu erreichen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 4 W 13/22 -, juris).