OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2022
12 A 2668/19
Normen:
SGB VIII § 89a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 8662/15

Rückerstattungsanspruch hinsichtlich erstatteter Jugendhilfeaufwendungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 12 A 2668/19

DRsp Nr. 2022/8375

Rückerstattungsanspruch hinsichtlich erstatteter Jugendhilfeaufwendungen

1. Der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger hatbei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, und sich bei der Gewährung von Leistungen ungeachtet einer etwaigen Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu verhalten, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst.2. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.104,96 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 89a;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 2. August 2019 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.