LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.12.2011
L 4 KA 23/11
Normen:
BGB § 205; BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 1; SGB I § 45 Abs. 2; SGB X § 24; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 71/08

Rückforderung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach Neuberechnung psychotherapeutischer Vergütungsanteile

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen L 4 KA 23/11

DRsp Nr. 2012/14534

Rückforderung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach Neuberechnung psychotherapeutischer Vergütungsanteile

Die KV ist verpflichtet, die Vertragsärzte auf Ungewissheiten in der Vergütung frühzeitig hinzuweisen. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich nach den Umständen des Falles, insbesondere der Konkretisierung der Kenntnisse der KV und dem wirtschaftlichen Ausmaß einer späteren Honorarberichtigung. Ist die Höhe der späteren Honorarrückforderung noch von weiteren Verhandlungen abhängig, muss die KV nicht den höchsten denkbaren Rückforderungsbetrag als "worst case" benennen. Der Anspruch auf eine Honorarrückforderung unterliegt einem Zeitablauf von vier Jahren. Dieser Fristablauf kann durch eine formelle oder materielle Verwaltungsentscheidung gehemmt sein.

1. Honorarrückforderung wegen Neuberechnung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.