OLG München - Urteil vom 02.07.2014
20 U 693/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB XII § 19 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 413/12

Rückforderung durch einen Scheinerben an den Träger der Sozialhilfe geleisteter Heimkosten

OLG München, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 20 U 693/14

DRsp Nr. 2014/16794

Rückforderung durch einen Scheinerben an den Träger der Sozialhilfe geleisteter Heimkosten

Hat der Träger der Sozialhilfe von einem Hilfebedürftigen Heimkosten nachgefordert, nachdem bekannt geworden war, dass diesem eine Erbschaft zugefallen war, und wird später ein Testament aufgefunden, das diesen bei der Erbfolge nicht berücksichtigt, so ist der Hilfebedürftige allenfalls dann berechtigt, die geleisteten Mittel zurückzufordern, wenn er zuvor die Aufhebung des Rückforderungsbescheides erwirkt hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 31.01.2014, Az. 71 O 413/12, dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II.

Die Kläger haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.333,43 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB XII § 19 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung erstatteter Heimkosten aus abgetretenem Recht geltend.