Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 31.01.2014, Az.
Die Kläger haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.333,43 € festgesetzt.
I.
Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung erstatteter Heimkosten aus abgetretenem Recht geltend.
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