LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2018
10 Sa 417/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7263/17

Rückforderung einer Ausbildungsvergütung für ein Studium der Fachrichtung Bachelor of Law (Fachrichtung Rentenversicherung) wegen Ausscheidens aus den Diensten der Rentenversicherung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 417/18

DRsp Nr. 2019/2967

Rückforderung einer Ausbildungsvergütung für ein Studium der Fachrichtung Bachelor of Law (Fachrichtung Rentenversicherung) wegen Ausscheidens aus den Diensten der Rentenversicherung

Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages über die Absolvierung des Studiengangs Bachalor of Law - Fachrichtung Rentenversicherung - vereinbart, dass die Studienvergütung teilweise zurückzuvergüten ist, wenn der Studierende trotz eines Angebots auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund den Arbeitgeber (hier: Deutsche Rentenversicherung Rheinland) verlässt und verzichtet der Arbeitgeber anlässlich des Wechsels des Studierenden in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf die Rückforderung, so ist die Rückforderung insgesamt ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte noch vor Ablauf der Bindungsfrist aus den Diensten der Deutschen Rentenversicherung ausscheidet und ein anderes Beschäftigungsverhältnis eingeht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2018 - 10 Ca 7263/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Studienvergütung.