OLG Hamm - Beschluss vom 08.09.2023
29 W 35/23
Normen:
SGB II § 93;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 69/23

Rückforderung einer Schenkung durch den Erbringer von SozialleistungenAussetzung des Rückforderungsprozesses im Hinblick auf die Anfechtung der Überleitungsanzeige vor dem SozialgerichtVorgreiflichkeit der fachgerichtlichen EntscheidungEntscheidung über die Aussetzung vor dem Hintergrund der vorm Sozialgericht geltend gemachten Einwendungen gegen die Überleitung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2023 - Aktenzeichen 29 W 35/23

DRsp Nr. 2023/15679

Rückforderung einer Schenkung durch den Erbringer von Sozialleistungen Aussetzung des Rückforderungsprozesses im Hinblick auf die Anfechtung der Überleitungsanzeige vor dem Sozialgericht Vorgreiflichkeit der fachgerichtlichen Entscheidung Entscheidung über die Aussetzung vor dem Hintergrund der vorm Sozialgericht geltend gemachten Einwendungen gegen die Überleitung

1. Die Anfechtung der Überleitungsanzeige des Sozialleistungsträgers vor den Fachgerichten ist im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Sozialleistungsträgers im Deckungsprozess vor dem Zivilgericht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.01.2006, Az. X ZR 109/05, openJur 2011, 12090, Rn. 7).2. Die Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige ändert nichts an der Vorgreiflichkeit der fachgerichtlichen Entscheidung darüber, ob die Überleitungsanzeige Bestand hat.3. Ausschlaggebend für Erfolg oder Misserfolg eines Aussetzungsantrages bei Anfechtung der Überleitungsanzeige ist daher die gerichtliche Ermessensausübung nach § 148 ZPO.4. Werden im fachgerichtlichen Verfahren lediglich Einwendungen vorgebracht, die das Bestehen des im Deckungsprozess zu prüfenden Anspruchs betreffen und ist das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen, liegt eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht nahe.

Tenor