LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2015
13 Sa 1060/15
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1836/15
ArbG Düsseldorf, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2409/15

Rückforderung eines an einen Angestellten gezahlten Betrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 1060/15

DRsp Nr. 2016/10743

Rückforderung eines an einen Angestellten gezahlten Betrages

Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung, die der Arbeitgeber damit begründet hat, der Arbeitnehmer habe eine Tätlichkeit begangen.

Macht ein auf Rückzahlung eines gezahlten Betrages in Anspruch genommener Arbeitnehmer geltend, dieser Betrag sei eine Vergütung für seine Tätigkeit vor Beginn des offiziellen Arbeitsverhältnisses sowie zum Ersatz in diesem Zusammenhang entstandener Aufwendungen, so ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dies unzutreffend ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.08.2015 - 14 Ca 2409/15 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.08.2015 - 14 Ca 2409/15 - teilweise abgeändert:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird für die Klägerin bezogen auf die Widerklage zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand