OVG Sachsen - Urteil vom 16.08.2023
5 A 523/22
Normen:
BAföG § 47a S. 1; BAföG § 17; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 348/19

Rückforderung eines zu Unrecht bezogenen BAföG-Förderungsbetrags wegen bewusster Falschangaben zum Bezug einer Leibrente; Die Voraussetzungen des § 47a Satz 1 BAföG sind erfüllt. Danach haben u. a. die Eltern des Auszubildenden dann, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an diesen dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben, den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen

OVG Sachsen, Urteil vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 5 A 523/22

DRsp Nr. 2023/14793

Rückforderung eines zu Unrecht bezogenen BAföG -Förderungsbetrags wegen bewusster Falschangaben zum Bezug einer Leibrente; Die Voraussetzungen des § 47a Satz 1 BAföG sind erfüllt. Danach haben u. a. die Eltern des Auszubildenden dann, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an diesen dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben, den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 47a S. 1; BAföG § 17; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2022, mit dem eine Klage gegen einen durch Leistungsbescheid geltend gemachten Ersatzanspruch nach § 47a BAföG abgewiesen wurde.