LAG Köln - Urteil vom 24.03.2006
4 Sa 1216/05
Normen:
BGB § 196 § 204 ; ZPO § 253 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4168/04

Rückforderung nicht abgeführte Umsatzsteuer bei Irrtum über Arbeitnehmereigenschaft - Bestimmtheitsanforderungen bei Hilfsaufrechnung

LAG Köln, Urteil vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 1216/05

DRsp Nr. 2006/27955

Rückforderung nicht abgeführte Umsatzsteuer bei Irrtum über Arbeitnehmereigenschaft - Bestimmtheitsanforderungen bei Hilfsaufrechnung

»1. Rückforderung nicht abgeführter Umsatzsteuer bei einem Vertragsverhältnis das entgegen dem Vertragswortlaut nicht ein freies Mitarbeiterverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis war.2. Keine Verjährung des Anspruchs nach § 196 I Nr. 8, 9 BGB a. F.3. Bestimmtheitsanforderungen bei Hilfsaufrechnung.«

Normenkette:

BGB § 196 § 204 ; ZPO § 253 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der gesonderten Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen)

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.

A. Zum Verständnis hinsichtlich der verschiedenen Aktenzeichen des seit 1997 laufenden Verfahrens sei Folgendes vorausgeschickt: Die im angefochtenen "Schluss-Urteil" als Klageforderung behandelte Provisionsforderung wurde im ursprünglich von der jetzigen Beklagten angestrengten Verfahren 1 Ca 2084/97 als Widerklage mit Schriftsatz vom 15.10.1997 (Bl. 52 ff. d. A.) anhängig gemacht.

Sie wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts im Termin vom 07.09.2000 (Bl. 280/281 d. A.) abgetrennt und sollte laut Beschluss ein neues Aktenzeichen erhalten.

Das Verfahren über die Widerklage erhielt sodann das Aktenzeichen 1 Ca 112/01 (Bl. 304/306 d. A.).