LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.2023
L 6 AS 44/21
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 283/20

Rückforderung überzahlter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIVerjährung des Erstattungsanspruchs nach 30 JahrenKeine Verwaltungsaktseigenschaft eines Mahnschreibens

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 44/21

DRsp Nr. 2023/13985

Rückforderung überzahlter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Verjährung des Erstattungsanspruchs nach 30 Jahren Keine Verwaltungsaktseigenschaft eines Mahnschreibens

1. Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.2. § 50 Abs 4 SGB X trifft eine Sonderregelung für die Verjährung des durch Verwaltungsakt festgesetzten Erstattungsanspruchs im Sinne des § 50 Abs 3 SGB X, die der Verjährungsregelung in § 52 Abs 2 SGB X vorgeht.3. Eine Zahlungsaufforderung, die allein hinsichtlich der Festsetzung der Mahngebühren mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden ist, macht das Mahnschreiben nicht insgesamt zu einem Verwaltungsakt iS des § 52 Abs 1 S 1 SGB X.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 2. März 2021 sowie der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Forderung des Beklagten auf Erstattung von 28.246, 78 EUR aus dem Bescheid vom 15. März 2012 verjährt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.