Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 2. März 2021 sowie der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Forderung des Beklagten auf Erstattung von 28.246, 78 EUR aus dem Bescheid vom 15. März 2012 verjährt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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