LSG Bayern - Urteil vom 26.09.2018
L 19 R 383/17
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB VI § 96a; SGB VI § 96a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 289/16

Rückforderung überzahlter Rente wegen voller ErwerbsminderungAnrechnung von Verletztengeld aus einer freiwilligen Unfallversicherung als EinkommenVermeidung von ÜbersicherungLeistungen der Lebensunterhaltssicherung

LSG Bayern, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 19 R 383/17

DRsp Nr. 2019/5886

Rückforderung überzahlter Rente wegen voller Erwerbsminderung Anrechnung von Verletztengeld aus einer freiwilligen Unfallversicherung als Einkommen Vermeidung von Übersicherung Leistungen der Lebensunterhaltssicherung

1. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung dienen derselben Zielsetzung, nämlich der Kompensation eines tatsächlichen oder fiktiven Entgeltausfalls infolge verletzungs- oder krankheitsbedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit.2. Verletztengeld nach § 96a Abs. 3 S. 2 SGB VI ist auf eine volle Erwerbsminderungsrente anzurechnen.3. Der Sicherungszweck der bezogenen Leistungen ist die Lebensunterhaltssicherung im Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften Erwerbseinschränkung unter Beachtung der durch § 96a SGB VI bezweckten Vermeidung von Übersicherung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.06.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB VI § 96a; SGB VI § 96a Abs. 3 S. 2;

Tatbestand