1. Beim Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2SGB X ist wegen des Verweises auf die Vorschriften der §§ 45, 48SGB X ungeachtet dessen Wortlauts (" sind sie zu erstatten.") eine Ermessensentscheidung zu treffen.2. Die notwendige Ermessensausübung ist gerichtlich auf Ermessensfehler zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Beklagte alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Abwägungsbelange ermittelt, in die Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden Gewicht bewertet und einen angemessenen Ausgleich hergestellt hat.3. Zwar ist ein Versicherungsträger im Rahmen seiner Ermessensabwägung nicht verpflichtet, eigene Fehler in das Ermessen zu Gunsten des Betroffenen einzustellen. Diese Rechtsprechung beansprucht Geltung jedoch nur für schlichte, einfache Verwaltungsfehler, insbesondere solche, die überhaupt erst dazu geführt haben, dass eine Überzahlung hat überhaupt entstehen können.4. Hingegen können grobe Fehler abwägungsrelevant sein.
Tenor
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