LSG Hessen - Urteil vom 23.08.2011
L 2 R 79/10
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50; SGB VI § 118 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 733/06

Rückforderung überzahlter Rentenansprüche nach dem Tod des Rentenempfängers; Voraussetzungen für eine Erbenhaftung

LSG Hessen, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen L 2 R 79/10

DRsp Nr. 2011/18835

Rückforderung überzahlter Rentenansprüche nach dem Tod des Rentenempfängers; Voraussetzungen für eine Erbenhaftung

§ 118 Abs. 4 S. 1 und 4 SGB VI normieren eine Reihenfolge bei der Inanspruchnahme der Schuldner, die der Rentenversicherungsträger zwingend einzuhalten hat. Bevor ein Erbe nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Anspruch genommen werden kann, muss der Rentenversicherungsträger die Erstattung über den Tod des Rentenberechtigten hinaus gezahlter Rentenbeträge nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI vom Empfänger/Verfügenden zurückverlangt haben. Ist diese Reihenfolge nicht eingehalten worden, kommt eine Erbenhaftung nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50; SGB VI § 118 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeträge zurückzuerstatten.