OLG Hamm - Urteil vom 21.03.2023
21 U 116/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S.1; BGB § 817 S. 2; GlüStV § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 323/20

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 21 U 116/21

DRsp Nr. 2023/5707

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters

1. Bis zum 30.6.2021 war gem. § 4 IV und V GlüStV 2012 das Veranstalten von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen im Internet verboten und auch nicht erlaubnisfähig, so dass darüber geschlossene Verträge gem. § 134 BGB nichtig sind. Dass die in Zusammenhang mit verbotenen Online-Glücksspielen an Zahlungsdienstleister erteilte Anweisungen nicht gem. § 134 BGB nichtig sind (BGH VuR 2013, 18, 20) steht dem nicht entgegen.2. Aus dem Zusammenhang zwischen § 4 GlüStV einerseits und §§ 284, 285 StGB andererseits ergibt sich, dass das gesetzliche Verbot jedenfalls im Ergebnis an beide Vertragsparteien gerichtet ist.3. Soweit Spieleinsätze aufgrund der nichtigen Verträge ohne Rechtsgrund geleistet wurden, besteht ein Kondiktionsanspruch des Spielers aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, der ausnahmsweise gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn die Leistung in Kenntnis des gesetzlichen Verbots erbracht wurde; eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB ist in diesem Zusammenhang aufgrund ähnlicher Erwägungen wie bei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG nichtigen Verträgen nicht angezeigt.