OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2023
21 U 189/22
Normen:
GlüStV (2011) § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 26.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 311/21

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des AnbietersUnionsrechtskonformität des Totalverbots von Online-Casinospielen

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 21 U 189/22

DRsp Nr. 2023/11898

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters Unionsrechtskonformität des Totalverbots von Online-Casinospielen

1. Das Anbieten und die Veranstaltung von Online-Glücksspielen in Deutschland (außerhalb Schleswig-Holsteins) hat bis zum 30.06.2021 gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 verstoßen. 2. Der zwischen einem Glücksspielanbieter und einem in Deutschland ansässigen Spieler geschlossene Spielvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nichtig. 3. Leistungen des Spielers an einen Online-Glücksspielanbieter sind ohne Rechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden. 4. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 26.8.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen durch Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

GlüStV (2011) § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe