OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2023
21 U 189/22
Normen:
GlüStV § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 26.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 311/21

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des AnbietersUnionsrechtskonformität des Totalverbots von Online-Casinospielen

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 21 U 189/22

DRsp Nr. 2023/11899

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters Unionsrechtskonformität des Totalverbots von Online-Casinospielen

1. Das Anbieten und die Veranstaltung von Online-Glücksspielen in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) angeboten hat, hat bis zum 30.06.2021 gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011) verstoßen. 2. Der zwischen einem solchen Glücksspielanbieter und einem in Deutschland ansässigen Spieler geschlossene Spielvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nichtig. 3. Leistungen des Spielers an einen solchen Online-Glücksspielanbieter sind ohne Rechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückgefordert werden. 4. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 311/21) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.657,69 € festgesetzt.

Normenkette:

GlüStV § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe