LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.11.2018
9 Sa 627/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 81038/17

Rückforderung von Beitragszahlungen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe wegen Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung zum VTV

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 627/18

DRsp Nr. 2019/2253

Rückforderung von Beitragszahlungen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe wegen Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung zum VTV

Die Regelungen des SokaSiG sind nicht verfassungswidrig. Insbesondere verstößt das Gesetz mit der in § 7 SokaSiG geregelten Rückwirkung nicht gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden Verbot rückwirkend belastender Gesetze.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2018 - 61 Ca 81038/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten zuletzt noch die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen abzüglich Erstattungsleistungen für Januar 2010 bis Dezember 2014 in Höhe von 1.594.113,00 EUR unter Berufung auf eine ungerechtfertigte Bereicherung.