I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2018 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten zuletzt noch die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen abzüglich Erstattungsleistungen für Januar 2010 bis Dezember 2014 in Höhe von 1.594.113,00 EUR unter Berufung auf eine ungerechtfertigte Bereicherung.
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