LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.08.2017
L 11 AL 29/17
Normen:
BAföG § 24 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 AL 132/15

Rückforderung von BerufsausbildungsbeihilfeAnrechnung von ElterneinkommenAktualisierungsantrag während des Bewilligungszeitraums

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen L 11 AL 29/17

DRsp Nr. 2017/15079

Rückforderung von Berufsausbildungsbeihilfe Anrechnung von Elterneinkommen Aktualisierungsantrag während des Bewilligungszeitraums

1. Nach § 24 Abs. 1 BAföG sind zwar grundsätzlich bei der Anrechnung von Elterneinkommen die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. 2. Der Auszubildende kann aber während des Bewilligungszeitraums einen Aktualisierungsantrag stellen, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem ansonsten maßgeblichen Zeitraum ausfallen wird. 3. In diesem Fall ist von den Verhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

BAföG § 24 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 7. Februar 2017, mit dem das SG die Klage der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2015 abgewiesen hat.